Schritt 1 — Wo gilt die Leistung als ausgeführt?
Eine sonstige Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen wird an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG). Bei einer Agenturleistung aus Izmir an ein Unternehmen in Köln ist der Leistungsort damit Deutschland — obwohl niemand aus der Türkei anreist.
Schritt 2 — Wer schuldet die Steuer?
§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG erfasst „Werklieferungen und nicht unter Absatz 1 fallende sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers". Absatz 1 regelt Leistungen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet; Absatz 2 Nr. 1 die übrigen Fälle — dem Wortlaut nach also auch Leistungen aus einem Drittland.
Und § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG sagt ausdrücklich: „In den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist."
Schritt 3 — Wie hoch?
Der Regelsteuersatz beträgt 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§ 12 Abs. 1 UStG). Bemessungsgrundlage ist das Netto-Entgelt der türkischen Rechnung.
Schritt 4 — Vorsteuerabzug
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG ist „die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind" als Vorsteuer abziehbar. Wer voll vorsteuerabzugsberechtigt ist, meldet in derselben Voranmeldung die geschuldete Steuer und zieht sie zugleich ab — wirtschaftlich ein durchlaufender Posten. Ob das in Ihrem Fall zutrifft (z. B. bei steuerfreien Ausgangsumsätzen oder Kleinunternehmerregelung), prüft Ihr Steuerberater.
Schritt 5 — Was muss auf der Rechnung stehen?
§ 14a Abs. 5 UStG: Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13b Abs. 2 aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" verpflichtet; ein gesonderter Steuerausweis nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 erfolgt nicht.
Wichtig: Die Steuerschuld folgt aus dem Gesetz, nicht aus dem Rechnungstext. Fehlt der Hinweis, entfällt die Erklärungspflicht nicht — fordern Sie eine korrigierte Rechnung an.
Schritt 6 — Und in der Türkei?
Der türkische Dienstleister stellt die Rechnung ohne Umsatzsteuer aus, weil Leistungen an Kunden im Ausland nach türkischem Recht befreit sind (Gesetz Nr. 3065, Art. 11/1-a). Bedingungen laut Art. 12/2: die Leistung muss für einen Kunden im Ausland erbracht und im Ausland genutzt werden. Beides ist bei remote erbrachten Marketing- und Softwareleistungen für ein deutsches Unternehmen typischerweise erfüllt — die Prüfung im Einzelfall bleibt Sache der Berater beider Seiten.
Der Ablauf in einer Tabelle
| Schritt | Rechtsgrundlage | Praktische Folge |
|---|---|---|
| Leistungsort | § 3a Abs. 2 UStG | Ort = Sitz des Empfängers (Deutschland) |
| Steuerschuldner | § 13b Abs. 2 Nr. 1 + Abs. 5 S. 1 UStG | Der deutsche Empfänger erklärt die Steuer |
| Steuersatz | § 12 Abs. 1 UStG | 19 % auf das Netto-Entgelt |
| Vorsteuer | § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG | Abzug bei Abzugsberechtigung |
| Rechnung | § 14a Abs. 5 UStG | Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" |
| Türkische Seite | Gesetz 3065, Art. 11/1-a, 12/2 | Befreiung — keine türkische MwSt |
Fünf Fehler, die wir in der Praxis sehen
- Die Rechnung wird als „steuerfrei" verbucht und in der UStVA gar nicht erklärt. Falsch: Reverse-Charge heißt erklären, nicht ignorieren.
- Der Hinweis fehlt auf der Rechnung (§ 14a Abs. 5 UStG) — leicht zu korrigieren, wenn man ihn kennt.
- Unternehmereigenschaft nicht belegt. Ohne Nachweis kann der Dienstleister die Einordnung nicht sauber vornehmen.
- Datenschutz vergessen. Kein AVV, keine SCC — obwohl Werbe- und CRM-Daten verarbeitet werden.
- Zugänge auf Agenturseite. Werbekonto und Domain müssen dem Unternehmen gehören, nicht der Agentur.
Häufige Fragen
Was bedeutet Reverse-Charge nach § 13b UStG?
Reverse-Charge bedeutet, dass nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Bei sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers gilt dies nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 UStG, wenn der Empfänger Unternehmer oder juristische Person ist. Dies ist keine Steuerberatung; bitte wenden Sie sich an Ihren Steuerberater.
Gilt § 13b auch für Leistungen aus einem Drittland wie der Türkei?
§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG spricht von einem im Ausland ansässigen Unternehmer. Der Wortlaut ist nicht auf das übrige Gemeinschaftsgebiet beschränkt; Absatz 1 betrifft EU-Fälle, Absatz 2 Nr. 1 die übrigen. Die Einordnung Ihres konkreten Falls gehört zu Ihrem Steuerberater.
Welche Angabe muss auf der Rechnung stehen?
Bei Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 2, für die der Empfänger die Steuer schuldet, ist eine Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" auszustellen; ein gesonderter Steuerausweis erfolgt nicht (§ 14a Abs. 5 UStG).
Kann ich die nach § 13b geschuldete Steuer als Vorsteuer abziehen?
Die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 und 2, die für das Unternehmen ausgeführt wurden, ist nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG als Vorsteuer abziehbar — vorausgesetzt, die allgemeinen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs liegen vor.
Was passiert, wenn der Reverse-Charge-Hinweis auf der Rechnung fehlt?
Die Steuerschuld des Empfängers ergibt sich aus dem Gesetz und nicht aus dem Rechnungstext. Fehlt der Hinweis, sollte eine korrigierte Rechnung angefordert werden. Die Bewertung im Einzelfall gehört zu Ihrem Steuerberater.
Quellen (amtlich)
- § 3a UStG — Ort der sonstigen Leistung: gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3a.html
- § 12 UStG — Steuersätze (19 %): gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__12.html
- § 13b UStG — Leistungsempfänger als Steuerschuldner: gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__13b.html
- § 14a UStG — Zusätzliche Pflichten bei Rechnungen: gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14a.html
- § 15 UStG — Vorsteuerabzug: gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__15.html
- Türkisches Umsatzsteuergesetz Nr. 3065, Art. 11 und 12: mevzuat.gov.tr
- IHK Hochrhein-Bodensee — Steuerschuldumkehr beim Bezug von Leistungen aus dem Ausland: ihk.de
- Handelskammer Hamburg — Umsatzsteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse Charge): handelskammer-hamburg.de
Gesetzestexte am 11. Juli 2026 aus amtlichen Quellen geprüft. Die Rechtslage kann sich ändern.
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